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Aufenthalt 

Angelegenheiten zum Thema Aufenthalt werden im Servicepunkt Migration bearbeitet.

Online-Terminbuchung - hier können Sie Ihre Termine buchen.

Wenn Sie einen Termin für mehrere Personen buchen, geben Sie bitte unbedingt die Anzahl der Personen an.

Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache im Servicepunkt Migration vorrangig mit Termin erfolgen soll. Weiterhin besteht keine Terminpflicht in asylrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen sowie Duldungsbescheinigungen an den Sprechtagen Dienstag und Donnerstag.

Hier können Sie Anträge für verschiedene Aufenthaltstitel online ausfüllen und an die Ausländerbehörde senden.

Kontaktinformationen und Öffnungszeiten

Kontaktinformationen

Servicepunkt Migration

Ausländerangelegenheiten

E-Mail: [email protected]
Telefon: 03301 601-3000
Fax: 03301 601-80143

Asylbewerberangelegenheiten

E-Mail: [email protected]Telefon: 03301 601-3010
Fax:       03301 601-80143

Öffnungszeiten

Montag:          09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag:        09.00 bis 12.00 Uhr
                       13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch:        09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag:   09.00 bis 12.00 Uhr
                       13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag:           geschlossen

Fax: 03301 601-80142
E-Mail: [email protected]


Aufenthaltserlaubnis

Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel, den in der Regel die örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Aufenthaltstitel können gemäß dem Aufenthaltsgesetz als Schengen-Visum, nationales Visum, elektronische Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgestellt werden. Weiterhin ist die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich zweckgebunden. Gründe für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können zum Beispiel sein:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Aufenthalt aus familiären Gründen
  • Aufenthalt in Form von besonderen Aufenthaltsrechten

Ein für den Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel muss rechtzeitig (vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes) bei der Ausländerbehörde des gewöhnlichen Wohnsitzes elektronisch oder postalisch beantragt werden.

Asylverfahren

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht. Es hat Verfassungsrang und wird in Deutschland also nicht nur – wie in vielen anderen Ländern – aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt.

Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen verpflichtet, politisch verfolgten Menschen Schutz zu bieten und ihnen in angemessener Art und Weise zu helfen.

Die Begriffe Geflüchtete, Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Asylsuchende werden im Alltag oft vermischt. Dabei unterscheidet diese Gruppen etwas sehr Essenzielles: Bei Geflüchteten wurde die Flüchtlingseigenschaft bereits anerkannt. Eine asylsuchende Person wurde im Bundesgebiet registriert. Der Asylantrag wurde jedoch noch nicht förmlich gestellt. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind Personen, die in einem fremden Land um Asyl, also Aufnahme und um Schutz vor Verfolgung, ersuchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Ablauf des Asylverfahrens

Asylsuchende melden sich bei einer deutschen Behörde, in der Regel auf einer Polizeiinspektion, in der Ausländerbehörde oder direkt in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Ausländerbehörden und Einrichtungen der Polizei nehmen die Personalien der Personen auf, führen erkennungsdienstliche Maßnahmen durch und händigen dann eine Anlaufbescheinigung zur Erstaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes aus. Für das Land Brandenburg ist das die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt.

In der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden registriert und auf ansteckende Krankheiten untersucht. Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden beziehungsweise Asylbewerberinnen und Asylbewerber in die Landkreise verteilt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt hierbei die Asylverfahren durch. Nach einer Anhörung durch eine Entscheiderin bzw. einen Entscheider urteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich über den Asylantrag. Die jeweilige Ausländerbehörde wird dann über diese Entscheidung informiert und leitet entsprechende Rechtsfolgen ab.

Elektronischer Aufenthaltstitel

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wurde am 01.09.2011 eingeführt. Statt der bisherigen Aufkleber für den Pass werden die Aufenthaltstitel in Form einer Chipkarte ausgestellt. Diese Chipkarten ähneln dem neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige und werden durch die Bundesdruckerei in Berlin produziert.

Wie bekomme ich einen eAT?

Wenn Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis positiv entschieden wurde, erhalten Sie einen eAT. Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben den persönlichen und aufenthaltsrechtlichen, auch die biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke, Unterschrift) gespeichert. Daher ist eine persönliche Vorsprache für die Erfassung des elektronischen Aufenthaltstitels mit einem vereinbarten Termin zwingend notwendig. Sofern nicht sofort die Entscheidung über Ihren Aufenthaltstitel getroffen werden kann, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt. Weitere Vorsprachen können somit in Einzelfällen geboten sein. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, wird der elektronische Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei bestellt.

Wann und wo erhalte ich den eAT?

Der elektronische Aufenthaltstitel wird nach circa zwei bis drei Wochen auf dem Postweg an die Ausländerbehörde gesandt. Innerhalb dieses Zeitraumes erhalten Sie einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei, der Ihnen die Zugangsdaten für die elektronischen Funktionen zur Verfügung stellt. Bitte bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf. Zur Abholung des fertig hergestellten Aufenthaltstitels ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Die Vorsprache kann jedoch jederzeit zu den Öffnungszeiten und ohne Termin erfolgen. Sie müssen mindestens Ausweisdokumente (Pass, ID-Karte, etc.) und gegebenenfalls den alten abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitel und/oder Reisepass mitbringen. Für den Fall, dass Sie jemand Anderen mit der Abholung Ihres eAT beauftragen wollen, müssen Sie dieser Person eine Vollmacht ausstellen.

Wo sind meine Daten gespeichert?

Mit der Aushändigung des eAT werden die mit der Antragstellung gespeicherten Fingerabdrücke bei der Ausländerbehörde und bei der Bundesdruckerei gelöscht. Sie sind dann nur noch im Chip des eAT gespeichert und können ausschließlich von hoheitlichen Stellen eingesehen werden. Sie selbst können die in Ihrem eAT gespeicherten Daten bei der Ausländerbehörde einsehen.

Freizügigkeitsrecht

Der ausländerrechtliche Status für Unionsbürgerinnen und -bürger bestimmt sich nach dem Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union (EU). Daher benötigen Unionsbürgerinnen und -bürger zur Einreise nach Deutschland kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel (§ 5 Freizügigkeitsgesetz/EU). Seit dem 28.01.2013 werden keine Bescheinigungen über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt.

Bei Ihrer Anmeldung in dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt füllen Sie einen Erfassungsbogen für neu zugezogene Unionsbürger aus. Diesen leitet das Einwohnermeldeamt an die Ausländerbehörde weiter.

Freizügigkeit genießen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen.

Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige genießen aufgrund des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft ein an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehntes Recht.

Für nichterwerbstätige Unionsbürger gelten folgende besonderen Voraussetzungen: 

  • Ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • Ausreichende Existenzmittel für Sie und Ihre Familienangehörigen, so dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Verpflichtungserklärung

Für die Erteilung und die Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung (Einladung von Ausländern) gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz abgeben. Neben der zwingend erforderlichen persönlichen Vorsprache, ist für die Beantragung das Datenerfassungsblatt sowie die Belehrung zur Verpflichtungserklärung notwendig. Voraussetzung für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung ist ein ausreichend hohes Einkommen über der Pfändungsfreigrenze (Bonitätsprüfung). Bitte bringen Sie die genannten Formulare, soweit Ihnen möglich, ausgefüllt zu Ihrer Vorsprache an einem der Sprechtage mit.

Bitte beachten Sie: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für die Bonitätsprüfung sind folgende Unterlagen im Original vom Verpflichtungsgeber vorzulegen:

  • Personalausweis, ID-Card oder Pass des Verpflichtungsgebers
  • Letzte drei Nettoverdienstnachweise, bei Selbstständigen der letzte Steuerbescheid oder eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Mietvertrag, Nachweis über Wohneigentum (Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid) oder einen Nachweis über mietfreies Wohnen

Die Bonitätsprüfung erfolgt anhand der aktuellen Pfändungstabelle. Maßgebend sind die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichtungsgebers.

Sofern ein Aufenthalt über drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird (beispielsweise bei Aufnahme eines Studiums), geben Sie das bitte bei der Beantragung mit an. In diesem Fall wird anders geprüft als bei einem kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Monate). Bei einer negativ entschiedenen Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers, gibt es alternativ die Möglichkeit die Bonität über ein Sparguthaben nachzuweisen. Dieses wird ausschließlich auf einem Sparbuch verwaltet (Sperrvermerk).

Dieses nachzuweisende Guthaben beträgt:

  • Bei minderjährigen Kindern: jeweils 1.500 Euro
  • Bei Erwachsenen: jeweils 2.500 Euro

Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,00 Euro je Verpflichtungserklärung. Die EC-Kartenzahlung ist in der Kreiskasse möglich.

Datenschutzinformation 

Datenschutzinformation im Zusammenhang mit Ihrem ausländerrechtlichen Anliegen gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Mit den vorliegenden Informationen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und über Ihre Datenschutzrechte nach Artikel 13 und 14 DS-GVO informieren.

Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Datenschutzbeauftragter: Landkreis Oberhavel. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Postanschrift des Verantwortlichen: Landkreis Oberhavel, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg, unter der Telefonnummer 03301 601-1093 oder per E-Mail an [email protected].

Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten richten Sie bitte an den Fachbereich Migration, Fachdienst Servicepunkt Migration, als verantwortliche Stelle. Sie erreichen den FD Migration unter der Telefonnummer 03301 601-3000, oder unter der E-Mail-Adresse: [email protected].

Zweck der Verarbeitung
Ihre personenbezogenen Daten werden erhoben, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu vollziehen, das heißt zum Beispiel über Ihren Aufenthalt in Deutschland zu entscheiden und ausländerrechtliche Entscheidungen zu vollziehen.

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung stützt sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe E der DS-GVO in Verbindung mit § 86 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie auf spezialgesetzliche Regelungen (unter anderem der Aufenthaltsverordnung – AufenthV).

Umfang der Datenverarbeitung
Die Ausländerbehörden führen gemäß § 62 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zwei Dateien unter den Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländerdatei B“. Insbesondere folgende Datenkategorien werden in der „Ausländerdatei A“ verarbeitet:
a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten nach § 64 AufenthV sowie Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe)
b) Meldedaten und alle notwendigen Daten zu allen ausländerrechtlichen Entscheidungen nach § 63 AufenthG
c) erweiterte Daten nach § 65 AufenthV

In der „Ausländerdatei B“ werden die Daten in der „Ausländerdatei A“ gespeicherten Daten übernommen, wenn der Ausländer
a) gestorben ist,
b) aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
c) die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

Pflicht zur Angabe der Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 86, § 82 sowie § 49 Absatz 2 AufenthG. Verstöße dagegen sind nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 2 AufenthG strafbewehrt. Die Kreisverwaltung Oberhavel benötigt ihre Daten, um ausländerrechtliche Bestimmungen umzusetzen. Im Falle der Nichtbeachtung können vorgebrachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben.

Empfänger personenbezogener Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden nach § 6 AZRG zur Speicherung im Ausländerzentralregister an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zuständige Registerbehörde übermittelt.

Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten, um über Ihren Aufenthalt entscheiden zu können, den Leistungsmissbrauch öffentlicher Mittel zu verhindern, Sicherheitsbedenken zu prüfen, aber auch um Ihre Integration zu fördern, falls dies erforderlich und gesetzlicherlaubt ist, weitergegeben an:

Das Bundesverwaltungsamt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundesagentur für Arbeit, andere Ausländerbehörden, die Meldebehörde, die Staatsangehörigkeitsbehörde,die Bundesdruckerei, die Sicherheitsbehörden, die Sozialleistungsträger, die Zollverwaltung, die Staatsanwaltschaft, sonstige Vollstreckungsbehörden und an das Auswärtige Amt. Falls es erforderlich und gesetzlich zulässig ist, werden Ihre Daten auch an die zuständigen Behörden Ihres Heimatstaats weitergegeben.

Es ist grundsätzlich nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln; außer wenn das erlaubt und zum Vollzug des Ausländerrechts zwingend erforderlich ist. Allerdings werden Ihre Daten über die zuständigen Registerbehörden in unterschiedlichen Registern gespeichert, auf welche gegebenenfalls auch Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Zugriff haben (zum Beispiel EU-RODAC-Datenbank, Visa-Informationssystem, Schengener Informationssystem).

Speicher und Aufbewahrungsfristen
Für Ausländerdaten besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung der örtlichen Zuständigkeit. Für Daten verstorbener Ausländer sowie eingebürgerter Personen besteht eine Speicherfrist von 5 Jahren. Visaverfahren, die nicht zu einer anschließenden Einreise in das Bundesgebiet führten, sind für 2 Jahre zu speichern. Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung sind spätestens zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen.

Betroffenenrechte und Beschwerderechte
Es besteht ein Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten (Artikel 15 DS-GVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DS-GVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 17, 18 und 21 DS-GVO). Sollte eine betroffene Person von den genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der Verantwortliche, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Anfragen sind zu richten an die verantwortliche Stelle.

Weiter besteht ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
E-Mail: [email protected]
URL: https://www.lda.brandenburg.de/de/beschwerdeformular

Automatisierte Entscheidungsfindung/Profiling
Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling gemäß Artikel 22 DS-GVO erfolgt nicht.