Leistungen für Kinder & Jugendliche beantragen
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können vom Jobcenter Leistungen für Bildung und für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten (siehe auch Erklärvideo). Ein Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket besteht, wenn sie
- in einer Familie leben, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht,
- eine Kita, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Alle Formulare und Dokumente aus dem Bereich Bildung und Teilhabe finden Sie hier.
Leistungen für Bildung gibt es bis zu einem Alter von einschließlich 24 Jahren. Diese Altersbeschränkung und der Leistungsausschluss bei Bezug von Ausbildungsvergütung gelten nicht für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Leistungen für Teilhabe werden bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gewährt.
Einzelheiten zu den Leistungen, Voraussetzungen und notwendigen Nachweisen
Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten
Die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten werden übernommen für
- Schülerinnen und Schüler
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
Sie müssen beim Jobcenter eine Bescheinigung der Schule oder Kindertageseinrichtung einreichen.
Wenn die Leistung bewilligt wird, erhalten Sie einen Bescheid vom Jobcenter und die Zahlung erfolgt direkt an die Schule oder Kindertagesstätte. Dabei werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt; Taschengelder für zusätzliche Ausgaben müssen Sie selbst übernehmen.
Schulbedarf
Sie erhalten eine jährliche Pauschale für den persönlichen Schulbedarf pro Kind. Davon wird ein Teil im Februar und ein Teil im August ausgezahlt. Die Leistung wird an die Berechtigten ausgezahlt.
Zur persönlichen Schulausstattung gehören: Schulranzen, Schulrucksack, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Füller, Kugelschreiber und Bastelmaterial.
Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung des 15. Lebensjahres, müssen Sie den Schulbesuch Ihres Kindes nachweisen. Sie müssen dafür eine Schulbescheinigung vorlegen.
Mittagessen
Anspruch auf die Zahlung eines Mittagessens haben
- Schülerinnen und Schüler
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
sofern sie an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.
Für die Inanspruchnahme von Mittagessen reichen Sie bitte den Bescheid über die Mittagsverpflegung oder den Vertrag mit dem Essensanbieter vollständig beim Jobcenter Oberhavel ein.
Lernförderung
Anspruch auf Lernförderung haben Schülerinnen und Schüler, bei denen die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Wichtig hierbei ist, dass es keine geeigneten schulischen Angebote zur Lernförderung gibt. Zusätzlich zum Antrag auf Lernförderung muss die Schule eine Bescheinigung über den Lernförderbedarf sowie den Förderumfang ausfüllen.
Schülerbeförderung
Die Schülerjahreskarte muss rechtzeitig vor Schuljahresbeginn in der Schule beantragt werden. Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss die Rechnung der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH anschließend beim Jobcenter Oberhavel eingereicht werden. Mehr dazu erfahren Sie unter: Schule im Landkreis
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Anspruch auf Leistungen, um am sozialen und kulturellen Leben teilhaben zu können, haben Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren. Anerkannt werden dabei monatlich 15 Euro für:
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (zum Beispiel Sportverein),
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht),
- Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel museumspädagogische Angebote oder Theaterworkshops),
- Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Fahrten von Jugendgruppen, Pfadfindern).
Hinweis - Umstellung von Gutschein auf Geldleistung
Ab dem 01.03.2023 werden Leistungen zur Teilhabe als Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erbracht. Anbieter von Teilhabeleistungen können das Abrechnungsformular noch bis zum 31.03.2025 verwenden und abrechnen. Eine Abrechnung von Gutscheinen beim Jobcenter ist in diesem Rahmen wie bisher durch den Anbieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Gültigkeitszeitraums eines Gutscheins vorzunehmen.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an [email protected].
Weitere Informations- und Unterstützungsangebote bietet Ihnen der Ratgeber für Familien des Landes Brandenburg.