Beurkundungen
Sie können sich bei uns eine der folgenden Beurkundungen gebührenpflichtig ausstellen lassen. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie persönlich erscheinen.
- Vaterschaftsanerkenntnisse
- Zustimmungserklärungen
- Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, sofern dieses zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht
Darüber hinaus nimmt die Urkundsperson Einwendungen eines Elternteils gegen einen Unterhaltsanspruch entgegen (§ 252 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).
Zu den weiteren Dienstleistungen gehört, dass wir auf Antrag der Mutter nach § 58 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) eine schriftliche Auskunft erteilen, dass nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben (Negativattest). Weitere Informationen zur Beantragung eines Negativattestes finden Sie auf unserer Seite Unterhalt und Beistandschaften.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie sich eine Beurkundung oder einen Negativattest ausstellen lassen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
Für Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen:
- Gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde vom Kind
- Geburtsurkunde der Eltern des Kindes
- Bei vorgeburtlicher Beurkundung: Mutterpass
Für Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen:
- Gültiges Personaldokument
- Gegebenenfalls Aufforderungsschreiben von Behörden oder Rechtsanwälten
- Gegebenenfalls bereits vorhandene Unterhaltsverpflichtungen
Für Sorgeerklärungen:
- Gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunden des Kindes und der Eltern
- Rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung
- Bei vorgeburtlicher Beurkundung: Mutterpass
Gebühren
Wenn Sie von einer Gebühr befreit sind, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen (nach § 7 Abs. 4 Verwaltungsgebührensatzung). Dazu zählen zum Beispiel die aktuellen Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Zuständigkeit
Beurkundungen sind in jedem Jugendamt möglich. Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen werden auch beim Standesamt, beim Notar und beim Amtsgericht beurkundet.
Der Notar kann darüber hinaus auch Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen beurkunden. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen können ebenfalls durch das Amtsgericht beurkundet werden.
Die eventuell entstehenden Kosten können Sie bei den einzelnen Stellen erfragen.
Auskunft aus dem Sorgeregister
Zu den weiteren Dienstleistungen gehört, dass wir auf Antrag der Mutter nach § 58 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) eine schriftliche Auskunft erteilen, dass nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben (Negativattest).
Erforderliche Unterlagen für die Beantragung:
- Ausgefülltes Formblatt Antrag auf schriftliche Auskunft über Nichteintrag im Sorgeregister gemäß § 58 SGB VIII - (Negativattest)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personaldokument der Mutter
Zuständige Sachbearbeiter/innen nach Buchstabenverteilung:
A-K
Fachbereich Jugend
Sachbearbeiterin Beurkundung
Adolf-Dechert-Straße 1
Besucheranschrift: Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
- Telefon: 03301 601-431
- Fax: 03301 601-80079
- E-Mail: E-Mail
L-Z
Fachbereich Jugend
Sachbearbeiterin Beurkundung/Ehrenamt
Adolf-Dechert-Str. 1
Besucheranschrift: Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
- Telefon: 03301 601-4842
- Fax: 03301 601-80079
- E-Mail: E-Mail
Den Antrag auf schriftliche Auskunft über Nichteintrag im Sorgeregister gemäß § 58 SGB VII können Sie zusammen mit den oben genannten Dokumenten an die folgende E-Mail [email protected] versenden.