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Infektionsschutz und Hygiene

Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes gehören die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Früher als Seuchenprävention und Seuchenhygiene bezeichnet, werden unter Infektionsschutz alle Maßnahmen verstanden, die eine Übertragung oder Verbreitung eines Infektionserregers verhindern oder die Übertragungswahrscheinlichkeit oder die Schwere und Häufigkeit des Ausbruchs einer Infektionskrankheit vermindern.

Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (§ 34 IfSG). Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§ 6 IfSG) genannten Krankheiten zu melden.
Beim Auftreten einer Häufung (das heißt mindestens zwei Verdachts- oder Erkrankungsfälle) einer der im Infektionsschutzgesetz benannten Infektionskrankheiten in einer Gemeinschaftseinrichtung muss die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung das Auftreten beziehungsweise den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Mit dem Ziel, die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, nimmt das Gesundheitsamt auch die Aufgabe wahr, Einrichtungen, in denen Hygiene eine wichtige Rolle spielt, zu überwachen und zu kontrollieren. Das betrifft zum Beispiel medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen aber auch gewerbliche Einrichtungen wie Piercing- und Tattoo Studios und Gemeinschaftseinrichtungen wie zum Beispiel Kindertagesstätten und Schulen.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

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