Kraftfahrzeug-Zulassung
Hier finden Sie die erforderlichen Anträge sowie alle relevanten Informationen in Form von Merkblättern. So wissen Sie schon vorab, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Gebühren anfallen.
Online-Zulassungsvorgänge (i-Kfz)
Zu den Standardzulassungsvorgängen zählen:
- Außerbetriebsetzung (Zulassungabescheinigung Teil I (ZB I) und Amtliches Kennzeiches (AKZ))
- Wiederzulassung (ZB I, ZB II und AKZ)
- Umschreibung (ZB I, ZB II und AKZ)
- Adressänderung (ZB I)
- Neuzulassung (ZB II, Certificate of Conformity (CoC)), siehe Voraussetzung
Folgende Voraussetzungen müssen mindestens erfüllt sein:
- Natürliche Personen müssen sich identifizieren durch:
- Personalausweis (nPA), eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät
- Alternativ: BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung
- Juristische Personen müssen sich identifizieren durch:
- Mein Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat
- Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) sowie den Kennzeichen (AKZ) müssen sich zwingend versiegelte Sicherheitscodes befinden.
- Da bei finanzierten Fahrzeugen die ZB II meist bei der Bank hinterlegt ist und nicht zur Verfügung steht, ist die Nutzung der internetbasierten Fahrzeugzulassung für diese Fahrzeuge nicht möglich.
Die Zulassungsbehörde ist am Mittwoch, 04.12.2024, aus betrieblichen Gründen geschlossen und kann auch telefonisch nicht erreicht werden. |
Terminbuchung
Bitte beachten: Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich.
Sie haben die Möglichkeit, bis zu drei Dienstleistungen je Termin zu buchen.
Terminreservierung Fahrerlaubnisbehörde |
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Anfallende Gebühren zahlen Sie vorzugsweise bargeldlos per Giro- oder Kreditkarte.
Barzahlungen sind ebenfalls möglich, jedoch nicht in folgenden Zeiten:
Montag und Mittwoch von 07.30 Uhr - 9.00 Uhr
Donnerstag von 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Terminbuchung.
Das SEPA-Lastschriftmandat, die Vollmacht und weitere Formulare finden Sie in der Rubrik „Anträge und Merkblätter“.
Hinweise zur Terminvergabe
- Private Antragsteller können bis zu drei Dienstleistungen auswählen.
- Der gebuchte Termin kann nur vom zukünftigen Fahrzeughalter oder dessen bevollmächtigter Person in Anspruch genommen werden.
- Bei mehr als drei Zulassungsvorgängen pro Termin wenden Sie sich bitte über [email protected] an uns.
- Gewerbliche Antragsteller mit mehr als einem Zulassungsvorgang sowie Zulassungsdienste, Versicherungsagenturen und Autohändler, also Firmen, die gewerblich für Dritte Zulassungsvorgänge erledigen, sind von dieser Terminvergabe ausgeschlossen. Für die Annahme dieser Vorgänge stehen wir Ihnen gern an unserem Händlerschalter im Raum 2.21 a täglich ab Beginn der Sprechzeit innerhalb der ersten zwei Stunden zur Verfügung. Nach Fertigstellung der Vorgänge werden sie telefonisch oder per E-Mail informiert, dass die Vorgänge zur Bezahlung und Abholung bereit liegen.
Verkauf von Fahrzeugen
Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie ein abgemeldetes oder angemeldetes Fahrzeug verkaufen wollen. Gesetzliche Vorschriften gibt es dazu nicht.
Hinweise zum Verkauf ins Inland
Die Veräußerung eines noch zugelassenen Fahrzeuges muss gemäß § 15 Absatz 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigt werden. Dies kann durch die Übersendung einer Kopie des Kaufvertrages oder einer Veräußerungsanzeige erfolgen.
Nur mit vollständigem Kaufvertrag oder vollständiger Veräußerungsanzeige kann der Erwerber aufgefordert werden, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen oder umzumelden, wenn dieser seiner Verpflichtung gemäß § 15 Absatz 5 der FZV nicht nachkommt.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Name und Anschrift des Verkäufers – gut erkennbar und leserlich
- Name und Anschrift des Erwerbers – gut erkennbar und leserlich
- Kennzeichen des Fahrzeuges, gegebenenfalls Angabe der Fahrzeugidentnummer
- Bestätigung über die Übergabe von Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- genaues Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe
- Unterschrift beider Vertragspartner
Der Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges entbindet Sie nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der anfallenden Kraftfahrzeugsteuer gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Die Beendigung der Kraftfahrzeugversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren und sollte von Ihnen mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgestimmt werden.
Einen Fahrzeugverkauf können Sie unter [email protected] anzeigen.
Hinweise zum Verkauf ins Ausland
Möchten Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten beendet sind.
Die Zulassungsbehörde ist nicht berechtigt, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten.
Wird ein Fahrzeug im Ausland umgemeldet, erhält das Kraftfahrt-Bundesamt nur in seltenen Fällen eine entspechende Meldung. Dies hat zur Folge, dass Sie trotz Verkauf weiterhin steuer- und versicherungspflichtig bleiben. Die Versicherungspflicht kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren.
Hilfreich kann dann die Zusendung einer Kopie der ausländischen Zulassungsdokumente sein. Diese können als Nachweis über die ordnungsgemäße Ummeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene Umkennzeichnung sein.
Einen Fahrzeugverkauf können Sie unter [email protected] anzeigen.
Wunschkennzeichen und Bankbriefauskunft
- Mit Wunschkennzeichen können Sie sich vorab ein bestimmtes Kennzeichen reservieren. Hinweis: Altkreiskennung (OR und GRS) werden nicht vergeben und können daher auch nicht reserviert werden.
- Die Bankbriefauskunft informiert Sie darüber, ob Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in der Zulassungsbehörde eingegangen ist.
Zulassung von Fahrzeugen für ukrainische / russische Geflüchtete
Nach einem Zeitraum von bis zu einem Jahr müssen alle Fahrzeuge ohne entsprechende Ausnahmegenemigung in der für den Wohnort des Halters zuständigen Zulassungsstelle zugelassen und mit deutschen Kennzeichen ausgestattet werden.
Das Fahren in Deutschland ohne eine deutsche Zulassung ist nach Ablauf der Jahresfrist nicht erlaubt. Führt man ein Fahrzeug das nicht in Deutschland zugelassen ist, obwohl es hier zugelassen sein müsste, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dafür erhält man ein Bußgeld. Zudem muss man für die Zulassung des Personenkraftwagens eine Gebühr bezahlen.
Für die Zulassung wird benötigt:
- Dokument mit Lichtbild zur Identifikation ihrer Person / Meldebescheinigung
- Fahrzeugdokumente
- Kennzeichenschilder
- Nachweis über den Abschluss einer in Deutschland gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung in Form einer EVB-Nummer
- Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Hauptuntersuchung des Fahrzeuges
- SEPA Lastschriftmandat (siehe Kraftfahrzeugsteuer)
Kraftfahrzeugsteuer
Wird ein Personenkraftfahrzeug trotz der Begründung eines regelmäßigen Standortes im Inland nicht in Deutschland zugelassen, hat eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung zu erfolgen. Bei Rückfragen zur Kraftfahrzeugsteuer stehen Ihnen die Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen der Zollverwaltung gerne zur Verfügung. Die nächstgelegene Kontaktstelle finden Sie mittels Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung durch Eingabe Ihrer Postleitzahl.
Mögliche Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2024 verlängert
Ab dem 30.06.2023 besteht die Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung vom Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung verlängert die Frist zur Registrierung in Deutschland nochmals längstens bis zum 30.09.2024.
Für die Antragstellung wird benötigt:
- schriftlicher unterschriebener Antrag mit Angabe der derzeitigen Anschrift und Erklärung, nicht dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen
- aktueller Aufenthaltstitel beziehungsweise aktuelle Aufenthaltserlaubnis
- alle Seiten der gültigen Zulassungsbescheinigung
- Nachweis einer gültigen internationalen Fahrzeugversicherung (Grenzversicherung)
- Nachweis von einer technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kraftfahrzeuges.
Alle Unterlagen für die Antragsstellung sollten per E-Mail Anlage an [email protected] geschickt werden.
Ab dem 01.10.2024 gilt für alle Fahrzeuge die Zulassungspflicht (Zulassung mit deutschem Kennzeichen).
Ausfuhrkennzeichen für Steuerpflichtige ohne festen Wohnsitz in Deutschland
Zur Festsetzung der Steuer und Bekanntgabe des Steuerbescheides bei Ausfuhrkennzeichen in Fällen, in denen der Steuerpflichtige keinen festen Wohnsitz im Inland hat und bei der Zulassung keine SEPA-Bankverbindung angeben kann, muss die Steuererklärung zur Ausfuhr ausgefüllt und beim Zollamt vorgelegt werden. Die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erfolgt hier nur unter Vorlage des Steuerbescheides.
Rote Dauerkennzeichen / Erteilung einer Einschlaganweisung
Die Abfertigung zur Erteilung/Ausgabe und Verlängerung der roten Dauerkennzeichen (06er- und 07er-Kennzeichen) sowie die Erteilung einer Einschlaganweisung erfolgen ausschließlich über einen Termin.
Termine vereinbaren Sie bitte innerhalb der Telefonzeiten unter Telefon 03301 601-5900 oder per E-Mail an [email protected].
Anträge und Merkblätter zur Kfz-Anmeldung/Änderung
Hier erfahren Sie, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Gebühren anfallen.
KFZ-Antrag Ausfuhr Steuererklärung
KFZ-Antrag Ausnahmegenehmigung
KFZ-Antrag Einschlaganweisung Fahrgestellnummer
KFZ-Antrag Einverständniserklärung für Zulassung auf Minderjährige
KFZ-Antrag Empfangsbevollmächtigung bei Zuteilung eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens
KFZ-Antrag Ersatz rotes Fahrzeugscheinheft
KFZ-Antrag Punktestand Kraftfahrt-Bundesamt
KFZ-Antrag Rote Kennzeichen Fahrzeughändler Werkstätten
KFZ-Antrag Rote Kennzeichen Oldtimer
KFZ-Antrag SEPA-Lastschriftmandat
KFZ-Antrag Umsatzsteuermitteilung
KFZ-Antrag Verlusterklärung ZBI
KFZ-Antrag Zuteilung ZBII ohne Kennzeichenzuteilung
KFZ-Antrag auf Zulassung eines Anhängers für Sportzwecke/Anhänger Arbeitsmaschine
KFZ-Merkblatt Ausfuhrkennzeichen
KFZ-Merkblatt Außerbetriebsetzung
KFZ-Merkblatt Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges aus der Europäischen Union (EU)
KFZ-Merkblatt Zulassung eines importierten Neufahrzeuges aus der Europäischen Union (EU)
KFZ-Merkblatt Importfahrzeuge aus Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören
KFZ-Merkblatt Kurzzeitkennzeichen
KFZ-Merkblatt Oldtimerkennzeichen «H«
KFZ-Merkblatt Rote Kennzeichen für Oldtimer
KFZ-Merkblatt Saisonkennzeichen
KFZ-Merkblatt Umkennzeichnung (auf Wunsch oder bei Verlust/Diebstahl eines oder beider Kennzeichen)
KFZ-Merkblatt Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises Oberhavel
KFZ-Merkblatt Wechselkennzeichen
KFZ-Merkblatt Wiederzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges
KFZ-Merkblatt Wiederzulassung ohne Halterwechsel
KFZ-Merkblatt Änderungen der Personendaten und/oder der Technikdaten
Sprechzeiten
Sprechzeiten
Montag |
07.30 - 12.00 Uhr |
telefonisch: |
Dienstag |
09.00 - 12.00 Uhr |
telefonisch: |
Mittwoch |
07.30 - 12.30 Uhr |
telefonisch: |
Donnerstag |
09.00 - 12.00 Uhr |
telefonisch: |
Freitag |
07.30 - 12.30 Uhr |
telefonisch: |